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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 6 W 100/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 312 Abs. 1 Satz 2 a. F. |
6 W 100/03
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26. August 2003, die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. August 2003 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 17. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Rechtsverfolgung, welche der Antragsteller beabsichtigt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragsteller hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seiner Mutter ####### gegen den Antragsgegner als Alleinerben der am 24. Mai 2001 verstorbenen Großmutter der Parteien ####### anstelle dessen im Jahre 1998 vor der Erblasserin verstorbenen und von dieser als Alleinerbe eingesetzten Vaters ####### (§ 2069 BGB) Anspruch auf den Pflichtteil nach der Erblasserin. Als entfernterer Abkömmling der Erblasserin gegenüber seiner Mutter #######, welche ihn im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschlösse, ist er nicht pflichtteilsberechtigt (§ 2309 Fall 1 BGB). Denn die Mutter des Antragstellers konnte den Pflichtteil verlangen und hat dieses getan. Ihr Verlangen nach dem Pflichtteil liegt in der Erklärung, welche sie zu Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 26. September 1984 (Anlage zur Antragsschrift - Bl. 8 f. d.A.) dem Vater des
Antragsgegners als dessen Rechtsvorgänger gegenüber abgegeben hat, sie "verzichte(t) ausdrücklich auf die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche gleich welcher Art, einschließlich Pflichtteils und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ...#######." Durch diese Erklärung hat die Mutter des Antragstellers über ihren künftigen Anspruch auf den Pflichtteil und dessen Ergänzung gegen ####### als eingesetzten Erben der Erblasserin verfügt, indem sie diesem diesen Anspruch aufschiebend befristet auf den Tod der Erblasserin erlassen hat (§ 397 Abs. 1, § 163 Fall 1, § 158 Abs. 1 Fall 1 BGB; vgl. v. Staudinger-Haas, BGB, 13. Bearb., § 2309 Rdnr. 21), mit der Folge, dass der mit dem Tode der Erblasserin womöglich neben dem gleichfalls erlassenen Vermächtnis des Barvermögens entstandene Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) sofort wieder erloschen ist. Der Vertrag vom 26. September 1984 ist, obwohl über den Pflichtteil aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten geschlossen, nicht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. nichtig. Die bezeichnete Vorschrift ist nicht anzuwenden. Denn die Vertragspartner waren die künftigen gesetzlichen Erben (§ 312 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Unerheblich ist, dass die Mutter des Antragstellers dem Erlass mit Rücksicht auf ihre gewillkürte Erbfolge auf Grund Testamentes vom 2. November 1974 erklärte sowie die wegen dieser von dem Vater des Antragsgegners bereits erhaltene Abfindung. Entscheidend ist nur, dass sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörte und keine Verpflichtung einging, die quantitativ mehr erfasste, als was ihr in gesetzlicher Erbfolge zugefallen wäre (vgl. BGHZ, 104, 279 ff.).
Ende der Entscheidung
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